Jugendordnung der Jugendvertretung des Trierer Stadtlauf e.V.

§ 1 Name und Mitgliedschaft

Die jugendlichen Mitglieder des Trierer Stadtlauf e.V., sowie alle innerhalb des Jugendbereiches gewählten oder berufenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, bilden die Jugendvertretung des Trierer Stadtlauf e.V.

§ 2 Grundsatz und Aufgabe

Die Jugendvertretung des Trierer Stadtlauf e.V. verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung aller ihr zufließenden Mittel.

Die Aufgaben der Jugendvertretung des Trierer Stadtlauf e.V. sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates:

Förderung des Sport als Teil der Jugendarbeit.
Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude.
Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftspolitische Zusammenhänge.
Entwicklung und Durchführung neuer Formen des Sports, die Wahrnehmung kultureller Belange, sowie die Pflege der Gemeinschaft und Förderung jugendgemäßer Geselligkeit.
Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen.
Aufbau, Pflege und Unterhaltung von Internationalen Begegnungen und Austausch.

§ 3 Organe

Organe der Sportjugend des Trierer Stadtlauf e.V. sind:
die Jugendversammlung
die Jugendvertretung

§ 4 Jugendversammlung

Die Jugendversammlung ist oberstes Organ der Jugendvertretung des Trierer Stadtlauf e.V.. Sie setzt sich aus allen Jugendlichen des Vereins, sowie den für diesen Bereich gewählten oder berufenen Mitarbeitern zusammen.
Sie wählt der Referenten für Jugendmaßnahmen, dessen Stellvertreter und beruft Mitarbeiter für die Jugendvertretung nach eigenem Ermessen.
Wahlberechtigt ist jedes jugendliche Vereinsmitglied ab der Vollendung des 12. Lebensjahres.
Jugendliche Mitglieder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben Mitspracherecht in der Jugendversammlung.
Wählbar sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Zum Referenten für Jugendmaßnahmen gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gewertet.
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
In der Jugendversammlung, die der Mitgliederversammlung des Vereins mit Neuwahlen vorausgeht, werden der Referent für Jugendmaßnahmen und dessen Stellvertreter für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Der Referent für Jugendmaßnahmen kann jederzeit mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Jugendversammlung abgewählt werden, jedoch nur bei gleichzeitiger Neuwahl eines Nachfolgers.
Legt der Referent für Jugendmaßnahmen sein Amt vorzeitig nieder, kann die Jugendvertretung kommissarisch einen Nachfolger benennen, der bis zur nächsten Jugendversammlung die Aufgaben wahrnimmt. Die Jugendversammlung soll einmal jährlich, vor der Mitgliederversammlung des Vereins, durch den Referenten für Jugendmaßnahmen einberufen werden.
Der Vorsitzende des Vereins oder ein Vertreter ist zur Jugendversammlung einzuladen. Er hat Mitspracherecht.

§ 5 Referent für Jugendmaßnahmen

Der Referent für Jugendmaßnahmen vertritt die Interessen der Jugend im Vorstand des Vereins mit Sitz und Stimme.
Er führt den Vorsitz in der Jugendvertretung des Vereins.
Er vertritt die Vereinsjugend nach innen und außen.
Er erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung, sowie der Beschlüsse der Jugendvertretung.
Er informiert die Jugendlichen über die in der Jugendvertretung gefassten Beschlüsse und Vorhaben.

§ 6 Die Jugendvertretung

Die Jugendvertretung besteht aus dem Referenten für Jugendmaßnahmen, dessen Vertreter und die von der Jugendversammlung gewählten oder berufenen Mitarbeitern.
Sie ist zuständig für die fachliche und überfachliche Jugendarbeit im Trierer Stadtlauf e.V..
Sie entscheidet selbständig über die Verwendung aller der Vereinsjugend zufließenden Mittel.
Sie stellt der Jahreshauptversammlung des Vereins den in der Jugendversammlung gewählten Referenten für Jugendmaßnahmen zur Bestätigung vor.
Die Jugendvertretung tritt je nach Beratungsbedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr, auf Einladung des Referenten für Jugendmaßnahmen zusammen.
Sie muß einberufen werden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder der Jugendvertretung dies schriftlich beantragen.

§ 7 Jugendordnungsänderung

Eine Änderung der Jugendordnung bedarf der Beratung in der Jugendversammlung und Jugendvertretung. Das Ergebnis ist der Jahreshauptversammlung der Vereins zur Beschlussfassung vorzulegen.

§ 8 Inkrafttretung

Diese Jugendordnung wurde in der Jahreshauptversammlung des Trierer Stadtlauf e.V. am 16. März 1999
beschlossen.

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